Merkblatt für die Verwendung von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung!


Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen
können gem. § 16 FZV durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden. Erweist sich der Inhaber eines roten Kennzeichens als unzuverlässig, kann die Zulassungsbehörde Maßnahmen einleiten, die bis zum Entzug der Kennzeichen von Amts wegen führen können.


Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Pflichten für die Verwendung von roten Kennzeichen:
Gestattet sind nur folgende Fahrten:


 Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
des Fahrzeugs.
 Prüfungsfahrten: Fahrten zur Durchführung der Prüfung eines Fahrzeugs durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer anerkannten Überwachungsorganisation einschl. der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück.
 Fahrten zur Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort
Grundvoraussetzung für die o.a. Fahrten ist, dass das Fahrzeug, das mit den roten Kennzeichen versehen werden soll, außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) ist.
Ausschließliche Nutzung für betriebliche Zwecke:

Rote Kennzeichen dürfen ausschließlich für betriebliche Zwecke (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten, notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten sowie notwendige Fahrten zur Reparatur oder Wartung) verwendet werden. Eine Weitergabe von roten Kennzeichen an Dritte, wie z.B. die Vermietung oder der Verleih
an betriebsfremde Personen bzw. die Weitergabe für betriebsfremde Fahrten – sind nicht gestattet. Auch der Inhaber des roten Kennzeichens darf keine anderen als die o. g. Fahrten
durchführen.


Führung des roten Fahrzeugscheinheftes:
Das zugeteilte und gültige rote Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.
Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite im Fahrzeugscheinheft zu verwenden. Jede Fahrt ist vor Antritt der Fahrt mit vollständiger Fahrzeugidentifizierungsnummer im Schein
einzutragen. Die Unterzeichnung des roten Fahrzeugscheines erfolgt durch den Inhaber des roten Kennzeichens oder weiterer zuverlässiger Personen, die durch den Inhaber ausdrücklich dazu ermächtigt wurden. Das rote Fahrzeugscheinheft ist der Zulassungsbehörde bei jeder Befassung zusammen mit dem Fahrtenbuch vorzulegen. Die Verlängerung des roten Fahrzeugscheinheftes ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsfrist in der Zulassungsbehörde zu beantragen.

Führung des Fahrtenbuches:
Das Fahrtenbuch ist vollständig auszufüllen und der Zulassungsbehörde bei jeder Befassung mit vorzulegen. Jede einzelne Fahrt ist spätestens nach Beendigung im Fahrtenbuch einzutragen. Das Fahrtenbuch ist mindestens ein Jahr lang nach der letzten Aufzeichnung aufzubewahren und zuständigen Personen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.

Nutzung i. V. m. Saisonkennzeichen:
Fahrzeuge, denen ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen mit roten Kennzeichen nur außerhalb des Betriebszeitraumes versehen werden. Dabei muss das Saisonkennzeichen vollkommen verdeckt sein.


Verlängerung des roten Kennzeichens:
Sofern die Ausgabe des roten Kennzeichens befristet erfolgt ist (immer bei erstmaliger Zuteilung), ist rechtzeitig vor Ablauf der Zuteilungsfrist die erneute Zuteilung (Verlängerung) zu
beantragen. Der neue Antrag ist mindestens 3 Wochen vor Ablauf des Kennzeichens zu stellen. Mit Ablauf der Befristung wird das Kennzeichen ungültig und ist dann der Zulassungsbehörde zusammen mit dem roten Fahrzeugscheinheft unverzüglich zurückzugeben. Ein abgelaufenes rotes Kennzeichen darf nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden. Zur Verlängerung muss vom Inhaber des Kennzeichens ein neuer Antrag gestellt werden. Das Fahrzeugscheinheft und das Fahrtenbuch sind dazu ebenfalls vorzulegen.

Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge:
Rote Kennzeichen sind nur an verkehrssicheren Fahrzeugen erlaubt. Der Kennzeicheninhaber bzw. dessen ausdrücklich Ermächtigter haben sich davon vor Fahrtantritt zu überzeugen.

Fahrtantritt:
Der Fahrtantritt darf ausschließlich in Deutschland erfolgen. Fahrten aus dem Ausland nach Deutschland sind nicht erlaubt!

Gewerbliche Nutzung:
Die gewerbliche Nutzung oder der gewerbliche Transport (Transportfahrten wie Umzüge, Lieferung von Gütern etc.) ist nicht erlaubt (auch nicht auch als „Ersatzfahrzeug“).

Änderung sonstiger Angaben:
Jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Gewerbes sind der Zulassungsbehörde unverzüglich zur Berichtigung der Unterlagen mitzuteilen. Bei Abmeldung des Gewerbes sind die Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft unaufgefordert der Zulassungsbehörde zur Löschung vorzulegen. Eine Änderung der Firmen-Rechtsform erfordert die Rückgabe des Kennzeichens und ggfs. einen Neuantrag für die Folgefirma.

Verlust von Kennzeichenschildern und/oder des roten Fahrzeugscheinheftes:
Der Verlust/Diebstahl eines Kennzeichens ist unverzüglich vom Inhaber des Kennzeichens bei der Zulassungsbehörde zu melden und erfordert zwingend eine Um Kennzeichnung mit 10-
jähriger Sperre des verlorenen Kennzeichens.

Es sind dazu folgende Unterlagen erforderlich:
 Vorlage des evtl. noch vorhandenen 2. Kennzeichenschildes
 Vorlage des roten Fahrzeugscheinheftes und Fahrtenbuches
 Bei Diebstahl die Diebstahlsanzeige bei der Polizei
 Eine Versicherung an Eides statt über den Verlust (wird in der Zulassungsbehörde aufgenommen).


Ebenso muss der Verlust des Fahrzeugscheinheftes vom Inhaber des Kennzeichens unverzüglich in der Zulassungsbehörde gemeldet werden. Auch hier ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt erforderlich. Die Versicherung an Eides statt muss vom Inhaber des Kennzeichens persönlich (unter Vorlage eines gültigen Ausweises) abgegeben werden. Mehr erfahren